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BEK 2019 164

Ausstand

Schwyz · 2019-12-18 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Gesuchsgegner die D.________ (Bank I) am

E. 4 September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen her- auszugeben und zwei Bankkonti zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung (KG-act. 2/5) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tat- vorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, worauf der Beschul- digte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsge- heimnisverletzung erstattete (KG-act. 2/1) und zugleich ein Ausstandsgesuch stellte. Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Ge- suchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie im Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verbale Anfeindungen, Unterstel- lungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu be- gründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei beispielsweise in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset- zung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine per-

Kantonsgericht Schwyz 3 sönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (zum Ganzen BGEr 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsersuchen mit- hin mit der Erhebung einer Strafanzeige begründet, vermag er im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund darzutun. Die blosse (abstrakte) Möglichkeit, dass eine Strafanzeige negative Gefühle gegen den Anzeigeerstatter bewirken könnte, genügt nicht. Auf den Gehalt der Strafan- zeige kommt es grundsätzlich nicht an, sondern darauf, wie die verzeigte, in der Strafbehörde tätige Person reagiert. Der Gesuchsteller legt jedoch keine Reaktionen seitens des Staatsanwalts auf die Strafanzeige dar, welche auf dessen Befangenheit hindeuten könnten. Abgesehen davon räumt der Ge- suchsteller vernehmlassend ein (KG-act. 4), dass zu der von ihm in der Straf- anzeige gegen den Staatsanwalt aufgegriffenen Problematik bislang keine einschlägige Rechtsprechung besteht. Damit sind in objektiver Hinsicht Rechtsverstösse nicht von Vornherein klar. Inwiefern sich im Sinne von Art. 56 lit. a StPO unter diesen Umständen darüber hinaus in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer ein persönliches Interesse des bislang das Strafverfah- ren zugestandenermassen stets korrekt führenden Gesuchsgegners offenba- ren solle, macht der Gesuchsteller im Übrigen nicht glaubhaft. 3.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchs- gegner (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten des Ausstandsverfahrens) und die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 18. Dezember 2019 BEK 2019 164 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 18. September 2019, SUB 2016 354);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. In der wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wies der verfahrensleitende Gesuchsgegner die D.________ (Bank I) am

4. September 2019 (KG-act. 2/4) zur Mitteilung allfälliger Geschäftsbeziehun- gen mit dem Beschuldigten und Zustellung aktueller Kontoauszüge etc. an. Am 10. September 2019 wies er die Bank an, verschiedene Unterlagen her- auszugeben und zwei Bankkonti zu sperren. Ausserdem beschlagnahmte er die durch diese Verfügung erfassten Vermögenswerte. Die Verfügung (KG-act. 2/5) begründete er ausführlich unter detaillierter Darstellung der Tat- vorwürfe zum Nachteil namentlich genannter Personen, worauf der Beschul- digte am 18. September 2019 gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verstosses gegen das UWG und Amtsge- heimnisverletzung erstattete (KG-act. 2/1) und zugleich ein Ausstandsgesuch stellte. Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Ge- suchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie im Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verbale Anfeindungen, Unterstel- lungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu be- gründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei beispielsweise in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset- zung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine per-

Kantonsgericht Schwyz 3 sönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (zum Ganzen BGEr 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5. mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsersuchen mit- hin mit der Erhebung einer Strafanzeige begründet, vermag er im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund darzutun. Die blosse (abstrakte) Möglichkeit, dass eine Strafanzeige negative Gefühle gegen den Anzeigeerstatter bewirken könnte, genügt nicht. Auf den Gehalt der Strafan- zeige kommt es grundsätzlich nicht an, sondern darauf, wie die verzeigte, in der Strafbehörde tätige Person reagiert. Der Gesuchsteller legt jedoch keine Reaktionen seitens des Staatsanwalts auf die Strafanzeige dar, welche auf dessen Befangenheit hindeuten könnten. Abgesehen davon räumt der Ge- suchsteller vernehmlassend ein (KG-act. 4), dass zu der von ihm in der Straf- anzeige gegen den Staatsanwalt aufgegriffenen Problematik bislang keine einschlägige Rechtsprechung besteht. Damit sind in objektiver Hinsicht Rechtsverstösse nicht von Vornherein klar. Inwiefern sich im Sinne von Art. 56 lit. a StPO unter diesen Umständen darüber hinaus in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer ein persönliches Interesse des bislang das Strafverfah- ren zugestandenermassen stets korrekt führenden Gesuchsgegners offenba- ren solle, macht der Gesuchsteller im Übrigen nicht glaubhaft.

3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchs- gegner (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten des Ausstandsverfahrens) und die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2019 sl